Fristen
Nebenkostenabrechnung Frist: 12 Monate, dann ist Schluss mit Nachforderungen
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, ein Guthaben bleibt auszuzahlen. Der Mieter hat ab Zugang zwölf Monate für Einwendungen; Nachforderung und Guthaben verjähren nach drei Jahren.
Fristenrechner
- Abrechnung muss zugehen bis
31.12.2026Donnerstag
Zwölf Monate nach dem 31.12.2025 (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen.
- Mieter kann Einwendungen erheben bis
31.12.2027Freitag
Zwölf Monate nach Zugang (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB), hier gerechnet mit dem spätesten zulässigen Zugang am 31.12.2026. Geht die Abrechnung früher zu, endet die Frist entsprechend früher.
- Nachforderung und Guthaben verjähren am
31.12.2029Montag
Drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist (§§ 195, 199 BGB), hier das Jahr 2026.
Gesetzliche Feiertage berücksichtigt der Rechner nicht; sie sind je Bundesland verschieden. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Die Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach Ende des Zeitraums
| Abrechnungszeitraum | Abrechnung muss zugehen bis | Verjährung (bei Zugang am letzten Tag) |
|---|---|---|
| 01.01. bis 31.12.2025 (Kalenderjahr) | 31.12.2026 | 31.12.2029 |
| 01.07.2025 bis 30.06.2026 (Abrechnungsjahr ab Juli) | 30.06.2027 | 31.12.2030 |
| 01.01. bis 31.12.2026 | 31.12.2027 | 31.12.2030 |
Für Gewerbemietverträge gilt § 556 Abs. 3 BGB nicht; dort sind Fristen Vertragssache. Für Wohnraum kann die Frist nicht zum Nachteil des Mieters verlängert werden (§ 556 Abs. 4 BGB).
Zu spät: Folgen für Vermieter und Mieter
- Nachforderung ausgeschlossen
- Geht die Abrechnung nach Ablauf der zwölf Monate zu, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das gilt auch, wenn die Abrechnung inhaltlich richtig ist.
- Ausnahme: nicht zu vertreten
- Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, bleibt die Nachforderung möglich, etwa weil ein Versorger seine Rechnung trotz Mahnung erst nach Fristablauf geschickt hat. Dann muss er in der Regel binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses abrechnen.
- Guthaben bleibt auszuzahlen
- Ein Guthaben des Mieters geht durch die Verspätung nicht verloren. Der Vermieter muss weiterhin abrechnen und das Guthaben erstatten; der Mieter kann die Abrechnung verlangen und laufende Vorauszahlungen zurückbehalten, bis sie vorliegt.
- Abrechnungspflicht bleibt
- Die Frist begrenzt nur die Nachforderung. Die Pflicht, abzurechnen, besteht weiter; der Mieter kann sie einfordern und in der Regel seine Vorauszahlungen insgesamt zurückverlangen, solange nicht abgerechnet ist.
Einwendungsfrist des Mieters: zwölf Monate nach Zugang
- Frist
- Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Einwendungen sind dem Vermieter innerhalb dieser Frist mitzuteilen.
- Nach Ablauf
- Spätere Einwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Nicht umlagefähige Kosten muss der Mieter dann in der Regel trotzdem zahlen.
- Belegeinsicht
- Der Mieter darf die Belege einsehen. Bis zur Einsicht kann er eine Nachzahlung zurückhalten; die Einwendungsfrist läuft davon unabhängig weiter.
- Formale Fehler
- Fehlt eine Mindestangabe (Gesamtkosten, Schlüssel, Anteil, Vorauszahlungen), ist die Abrechnung formell unwirksam und setzt die Einwendungsfrist nicht in Gang; eine Nachforderung bleibt nach Ablauf der Abrechnungsfrist ausgeschlossen.
Verjährung: drei Jahre
- Drei Jahre
- Nachforderungen des Vermieters und Guthaben des Mieters verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB).
- Beginn
- Mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB), also mit dem Zugang der Abrechnung. Zugang im Jahr 2026: Verjährung am 31.12.2029.
- Ohne Abrechnung
- Solange keine Abrechnung vorliegt, beginnt die Verjährung des Guthabens nicht. Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung selbst verjährt ebenfalls erst drei Jahre nach Ablauf der Abrechnungsfrist.
Zugang und Fristende richtig bestimmen
- Zugang statt Absendung
- Die Frist ist gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter bis zum letzten Tag zugeht, also in seinen Briefkasten gelangt. Das Datum des Schreibens oder der Poststempel reichen nicht.
- Nachweis
- Persönliche Übergabe mit Zeugen oder Einwurf-Einschreiben; beim Übergabe-Einschreiben droht ein verspäteter Zugang, wenn der Mieter das Schreiben erst Tage später abholt.
- Wochenende und Feiertag
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Der Briefkasten muss aber zu einer Zeit erreicht werden, zu der mit Leerung zu rechnen ist.
- Abweichender Zeitraum
- Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Er muss nicht das Kalenderjahr sein; die Frist läuft immer ab dem Ende des vereinbarten Zeitraums.
Wie die Abrechnung aufgebaut sein muss, steht unter Nebenkostenabrechnung erstellen; zum Selbstrechnen gibt es die kostenlose Excel-Vorlage.
Häufige Fragen
- Welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung?
- Der Vermieter muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum des Schreibens.
- Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät kommt?
- Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Guthaben muss der Vermieter trotzdem auszahlen; der Mieter kann die Abrechnung weiterhin verlangen.
- Wie lange kann der Mieter Einwendungen erheben?
- Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.
- Wann verjährt eine Nachforderung oder ein Guthaben?
- In drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist (§§ 195, 199 BGB). Für eine Abrechnung, die 2026 zugeht, endet die Verjährung am 31. Dezember 2029.
- Zählt das Datum auf der Abrechnung oder der Zugang?
- Der Zugang beim Mieter. Wer die Abrechnung am letzten Tag der Frist zur Post gibt, ist in der Regel zu spät. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB).
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