Was eine Staffelmiete ist
Die Staffelmiete legt die Miete für bestimmte Zeiträume im Voraus fest. Jede Stufe ist als Geldbetrag auszuweisen, also „ab 01.01.2027: 670 €“ und nicht „plus 3 Prozent“. Die Vereinbarung braucht die Schriftform. Zum vereinbarten Datum gilt die neue Stufe ohne Erklärung, ohne Begründung und ohne Zustimmung des Mieters.
§ 557a Abs. 1 BGB
Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
§ 557a Abs. 2 BGB
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
Welche Stufe gilt heute?
Tragen Sie die Stufen aus Ihrem Vertrag mit Datum und Nettokaltmiete ein. Der Rechner zeigt die zum Stichtag geltende Stufe, die nächste Stufe und ob alle Stufen mindestens ein Jahr auseinanderliegen. Er läuft im Browser und speichert nichts.
Fällige Staffelstufe ermitteln
Vorbelegt mit BeispielwertenStichtag wird gesetzt …
Der Rechner vergleicht nur Datum und Betrag der Stufen. Ob die Staffel schriftlich vereinbart ist und ob die Mietpreisbremse für einzelne Stufen gilt, prüft er nicht. Keine Rechtsberatung.
Beispiel: eine Stufe wird nicht gezahlt
Weil eine Stufe ohne Schreiben wirkt, bleibt sie in der Praxis gelegentlich liegen: Der Mieter überweist weiter den alten Betrag, und der Vermieter bemerkt es erst beim Jahresabgleich. Der Miet-Check vergleicht deshalb die vereinbarten Stufen mit der von Ihnen bestätigten tatsächlich gezahlten Miete.
- 1.Staffel laut Vertrag: 610 € ab 01.01.2025, 640 € ab 01.01.2026, 670 € ab 01.01.2027.
- 2.Gezahlt werden laut Bestätigung des Vermieters weiterhin 610 €.
- 3.Stichtag 16.10.2026: Fällig ist die Stufe vom 01.01.2026 mit 640 €.
- 4.Differenz 30,00 € je Monat, 360,00 € im Jahr. Nächste Stufe 670 € ab 01.01.2027.
Offene Stufe seit 01.01.2026: 30,00 € je Monat.
Was während der Staffel ausgeschlossen ist
- Keine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB), auch wenn der Mietspiegel deutlich höher liegt.
- Keine Modernisierungserhöhung (§§ 559 bis 559b BGB), auch nicht für energetische Maßnahmen.
- Eine Stufe, die kürzer als ein Jahr gilt, verstößt gegen § 557a Abs. 2 BGB. Der Miet-Check gibt dann keinen Betrag aus.
Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlung nach einer Abrechnung (§ 560 Abs. 4 BGB) bleiben möglich, weil sie keine Erhöhung der Nettokaltmiete sind.
Kündigungsausschluss höchstens vier Jahre
Mit einer Staffelmiete wird häufig ein Verzicht des Mieters auf die Kündigung verbunden. Das ist nur für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Vereinbarung zulässig; der Mieter muss spätestens zum Ablauf dieses Zeitraums kündigen können.
§ 557a Abs. 3 BGB
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
Ein längerer Kündigungsverzicht gehört im Miet-Check zu den Klauseln, zu denen die Software einen allgemeinen Hinweis gibt, ohne die Wirksamkeit in Ihrem Vertrag zu beurteilen.
Mietpreisbremse und Staffel
In Gebieten mit Mietpreisbremse gelten die §§ 556d bis 556g BGB für jede Stufe der Staffel. Für die zweite und alle weiteren Stufen ist dabei nicht der Beginn des Mietverhältnisses maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Stufe fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Ob in Ihrer Gemeinde eine Verordnung gilt, ist bei CRAUS nicht hinterlegt und wird von der Software nicht geprüft.
Wie die Vergleichsmiete ermittelt wird, auf die sich die Mietpreisbremse bezieht, erklärt die Seite Vergleichsmiete und Mietspiegel. Die Regeln nach dem Ende der Staffel stehen unter Wie oft und wie viel.
Keine Rechtsberatung
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information der CRAUS-Redaktion. Zahlen und Regeln stammen aus dem Gesetz und dem offengelegten Regelwerk des CRAUS Miet-Checks; Beispiele sind erfunden und als Beispiel gekennzeichnet. Niemand bei CRAUS prüft Ihren Vertrag oder Ihren Einzelfall. Ob ein Schreiben im Einzelfall wirksam ist, sagt Ihnen weder diese Seite noch die Software. Sie entscheiden, unterschreiben und versenden selbst. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Ihren Vermieterverein.
Häufige Fragen
- Muss ich jede Staffelstufe ankündigen?
- Nein. Die Stufe gilt zum vereinbarten Datum, ohne Erklärung des Vermieters. Ein kurzes Hinweisschreiben vor dem Stichtag ist trotzdem üblich, damit der Mieter die Überweisung anpasst. Der Miet-Check erstellt dafür ein Hinweisschreiben, kein Erhöhungsverlangen.
- Darf die Staffel in Prozent vereinbart werden?
- Nein. Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung ist als Geldbetrag auszuweisen (§ 557a Abs. 1 BGB). Eine Staffel in Prozent lässt sich mit den festen Regeln des Miet-Checks nicht rechnen; die Software gibt dann keinen Betrag aus.
- Kann ich während der Staffel modernisieren und die Kosten umlegen?
- Während der Laufzeit der Staffel sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB), also auch die Modernisierungserhöhung. Die vereinbarten Stufen sind in dieser Zeit die einzige Änderung der Miete.
- Was gilt nach der letzten Stufe?
- Ist die letzte Stufe erreicht und nichts weiter vereinbart, gelten wieder die allgemeinen Regeln. Eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist dann mit Sperrfrist, Wartefrist und Kappungsgrenze möglich; die letzte Stufe zählt dabei als letzte Änderung der Miete.
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