Wie oft: Sperrfrist und Wartefrist
§ 558 Abs. 1 BGB enthält zwei verschiedene Fristen. Die Wartefrist von 15 Monaten bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die neue Miete gelten soll: Die bisherige Miete muss dann seit 15 Monaten unverändert sein. Die Sperrfrist von einem Jahr bezieht sich auf das Schreiben: Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen.
§ 558 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
Das Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Beide Fristen passen zusammen, weil die neue Miete erst ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens geschuldet ist (§ 558b Abs. 1 BGB). Geht das Schreiben genau ein Jahr nach der letzten Erhöhung zu, sind bis zum Wirksamwerden mindestens 14 bis 15 Monate vergangen. Der Miet-Check rechnet deshalb den frühesten Zugang und schiebt ihn so weit nach hinten, bis auch die Wartefrist eingehalten ist.
- 1.Letzte Erhöhung wirksam am 01.03.2025.
- 2.Sperrfrist: Das neue Verlangen darf frühestens am 01.03.2026 zugehen.
- 3.Zugang am 05.03.2026: Die neue Miete gilt ab dem dritten Kalendermonat danach, also ab 01.06.2026.
- 4.Wartefrist: Am 01.06.2026 ist die Miete seit 15 Monaten unverändert (März 2025 bis Mai 2026). Eingehalten.
Frühestes Wirksamwerden im Beispiel: 01.06.2026.
Wie viel: die ortsübliche Vergleichsmiete als erste Grenze
Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Das sind die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Belegt wird sie mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei vergleichbaren Wohnungen.
Wie die Vergleichsmiete ermittelt wird und welchen Wert aus einer Spanne CRAUS ansetzt, steht auf der Seite Vergleichsmiete und Mietspiegel.
Wie viel: die Kappungsgrenze als zweite Grenze
Auch wenn die Vergleichsmiete deutlich höher liegt, darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In Gemeinden, die eine Landesverordnung nennt, sind es 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist die Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden galt. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten bleiben außer Betracht.
Von beiden Grenzen gilt die niedrigere. Rechnen können Sie das auf der Seite Kappungsgrenze.
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wartefrist | 15 Monate unveränderte Miete zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens | § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Sperrfrist | Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung | § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Obergrenze | Ortsübliche Vergleichsmiete | § 558 Abs. 1 und 2 BGB |
| Kappungsgrenze | 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit Verordnung 15 % | § 558 Abs. 3 BGB |
| Zustimmungsfrist | Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang | § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Wirksamwerden | Ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang | § 558b Abs. 1 BGB |
Zustimmungsfrist und Wirksamwerden nach § 558b BGB
Die Erhöhung nach § 558 BGB tritt nicht von selbst ein. Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit, zuzustimmen. Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen.
§ 558b Abs. 2 BGB
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Form, Begründung und Zugang des Schreibens behandelt die Seite Ankündigung und Fristen; ein kostenloses Muster finden Sie unter Musterschreiben.
Langjährige Mieter: kein Sonderschutz, dieselben Grenzen
Gesucht wird oft nach einer eigenen Regel für Mieter, die seit zehn oder zwanzig Jahren in der Wohnung wohnen. Die gibt es in § 558 BGB nicht. Mietdauer ist kein Kriterium; es gelten dieselbe Vergleichsmiete, dieselbe Kappungsgrenze und dieselben Fristen wie bei jedem anderen Mietverhältnis.
In der Praxis ist bei langjährigen Mietverhältnissen die Kappungsgrenze meist die wirksame Grenze, weil die Miete über die Jahre weit hinter der Vergleichsmiete zurückgeblieben ist. Die Lücke lässt sich dann nur in Schritten von höchstens 20 beziehungsweise 15 Prozent je drei Jahre schließen. Bei jedem Schritt beginnen Sperrfrist und Wartefrist neu.
- 1.Nettokaltmiete seit 2019 unverändert: 480,00 € für 64 m² (7,50 €/m²).
- 2.Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel: 11,25 €/m², also 720,00 €.
- 3.Kappungsgrenze 20 %: 480,00 € × 1,20 = 576,00 €. Die Vergleichsmiete liegt darüber, es gilt die Kappungsgrenze.
- 4.Mögliche Erhöhung jetzt: 96,00 € je Monat. Der Rest bleibt für spätere Schritte nach Ablauf der Fristen.
Neue Miete höchstens 576,00 € je Monat, trotz Vergleichsmiete von 720,00 €.
Was CRAUS daraus macht
- Ausgeschlossen ist § 558 BGB, solange eine Staffel oder eine Indexmiete läuft oder der Vertrag Erhöhungen ausschließt.
- Für preisgebundenen oder geförderten Wohnraum gelten eigene Regeln; dafür gibt die Software keine Zahl aus.
- Ohne Mietspiegel und ohne drei Vergleichswohnungen rechnet CRAUS keinen Betrag.
Keine Rechtsberatung
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information der CRAUS-Redaktion. Zahlen und Regeln stammen aus dem Gesetz und dem offengelegten Regelwerk des CRAUS Miet-Checks; Beispiele sind erfunden und als Beispiel gekennzeichnet. Niemand bei CRAUS prüft Ihren Vertrag oder Ihren Einzelfall. Ob ein Schreiben im Einzelfall wirksam ist, sagt Ihnen weder diese Seite noch die Software. Sie entscheiden, unterschreiben und versenden selbst. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Ihren Vermieterverein.
Häufige Fragen
- Darf ich die Miete jedes Jahr erhöhen?
- Ein Verlangen nach § 558 BGB darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen, und die neue Miete darf frühestens wirksam werden, wenn die bisherige 15 Monate unverändert war. Innerhalb von drei Jahren darf die Summe der Erhöhungen 20 Prozent, in Gemeinden mit Verordnung 15 Prozent, nicht überschreiten. Jährliche Erhöhungen sind damit möglich, aber begrenzt.
- Zählt eine Modernisierungs- oder Betriebskostenerhöhung bei den Fristen mit?
- Nein. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei der Sperrfrist und der Wartefrist unberücksichtigt (§ 558 Abs. 1 Satz 3 BGB) und auch bei der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB).
- Gilt für einen Mieter, der seit 20 Jahren in der Wohnung wohnt, etwas anderes?
- Nein. Das Gesetz kennt keine besondere Grenze nach Mietdauer. Es gelten dieselben Fristen, dieselbe Vergleichsmiete und dieselbe Kappungsgrenze. In der Praxis liegt die Miete nach vielen Jahren oft weit unter der Vergleichsmiete, dann ist die Kappungsgrenze die wirksame Grenze.
- Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?
- Stimmt der Mieter nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Ohne Zustimmung oder Urteil bleibt die alte Miete.
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