Verlangen, Erklärung oder Ankündigung: Was zu welcher Erhöhungsart gehört
Die Begriffe sind im Gesetz nicht austauschbar. Bei der Erhöhung bis zur Vergleichsmiete verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters; ohne Zustimmung oder Urteil ändert sich nichts. Bei Index- und Modernisierungsmiete erklärt der Vermieter die Erhöhung einseitig. Eine Modernisierung wird zusätzlich vorher angekündigt. Eine Staffel braucht gar keine Erklärung.
| Erhöhungsart | Erklärung des Vermieters | Form | Wirksam ab |
|---|---|---|---|
| Vergleichsmiete (§ 558) | Verlangen nach Zustimmung | Textform mit Begründung (§ 558a) | Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1) |
| Indexmiete (§ 557b) | Erklärung der Anpassung | Textform mit Indexwerten und Betrag (§ 557b Abs. 3) | Beginn des übernächsten Monats nach Zugang |
| Staffelmiete (§ 557a) | Keine | Die Staffel steht im Vertrag | Vereinbartes Datum |
| Modernisierung (§ 559) | Ankündigung vor Beginn, Erklärung danach | Textform (§ 555c, § 559b) | Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung |
Form: Textform mit Begründung
Das Erhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Textform heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, bei der die Person des Erklärenden genannt ist, also Brief, Fax oder E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift verlangt das Gesetz nicht.
§ 558a Abs. 1 BGB
Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
Die Begründung soll dem Mieter ermöglichen, die Berechtigung des Verlangens zu prüfen. Dafür nennt das Gesetz vier Begründungsmittel: Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten und drei vergleichbare Wohnungen. Welches Mittel wie verwendet wird, erklärt die Seite Vergleichsmiete und Mietspiegel.
Zugang: der Tag, der alle Fristen auslöst
Alle Fristen des § 558b BGB rechnen vom Zugang beim Mieter, nicht vom Datum des Schreibens und nicht vom Versand. Zugang bedeutet, dass das Schreiben so in den Bereich des Mieters gelangt ist, dass er es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Wer die Erhöhung später durchsetzen will, muss den Zugang nachweisen können.
Annahme im Miet-Check
Überlegungsfrist des Mieters
Der Mieter muss nicht sofort antworten. Er hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang Zeit, dem Verlangen zuzustimmen. Geht das Schreiben am 5. März zu, läuft die Frist bis zum 31. Mai. Stimmt der Mieter in dieser Zeit nicht zu, bleibt dem Vermieter die Klage auf Zustimmung, die innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden muss, im Beispiel also bis zum 31. August.
§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.
Wirksamwerden: ab dem dritten Kalendermonat
Stimmt der Mieter zu oder wird er zur Zustimmung verurteilt, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Der Monat des Zugangs zählt nicht mit. Dieser Zeitpunkt ist auch der Bezugspunkt für die Wartefrist von 15 Monaten und für die drei Jahre der Kappungsgrenze.
§ 558b Abs. 1 BGB
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
- 1.Versand am Montag, 02.03.2026, per Brief mit Zugangsnachweis.
- 2.Angenommener Zugang drei Werktage später: Donnerstag, 05.03.2026.
- 3.Zustimmungsfrist des Mieters: bis 31.05.2026 (Ablauf des zweiten Kalendermonats nach März).
- 4.Neue Miete bei Zustimmung geschuldet ab 01.06.2026 (dritter Kalendermonat nach März).
- 5.Klage auf Zustimmung spätestens bis 31.08.2026 (drei Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist).
Zugang 05.03.2026, Wirksamwerden 01.06.2026.
Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters
Macht der Vermieter eine Erhöhung nach § 558 oder § 559 BGB geltend, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt er, tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 BGB). Das ist kein Formfehler des Vermieters, sondern eine gesetzliche Folge, mit der bei der Planung zu rechnen ist.
Formfehler und ihre Folgen
- Fehlt die Begründung oder die Textform, liegt kein wirksames Verlangen vor. Die Zustimmungsfrist beginnt nicht zu laufen; der Vermieter muss ein neues Verlangen stellen, und die Fristen rechnen vom Zugang des neuen Schreibens.
- Ist das Verlangen mangelhaft, kann der Vermieter es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben; dem Mieter steht dann erneut die Zustimmungsfrist zu (§ 558b Abs. 3 BGB).
- Wird die Klagefrist von drei Monaten versäumt, bleibt die alte Miete; ein neues Verlangen ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich.
- Eine Erhöhung über die Vergleichsmiete oder die Kappungsgrenze hinaus ist insoweit unbegründet; der Mieter muss nur zustimmen, soweit die Erhöhung berechtigt ist.
Was CRAUS daraus macht
Ein Muster mit allen Pflichtangaben finden Sie unter Musterschreiben; die Sperr- und Wartefrist vor dem Verlangen erklärt die Seite Wie oft und wie viel.
Keine Rechtsberatung
Keine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information der CRAUS-Redaktion. Zahlen und Regeln stammen aus dem Gesetz und dem offengelegten Regelwerk des CRAUS Miet-Checks; Beispiele sind erfunden und als Beispiel gekennzeichnet. Niemand bei CRAUS prüft Ihren Vertrag oder Ihren Einzelfall. Ob ein Schreiben im Einzelfall wirksam ist, sagt Ihnen weder diese Seite noch die Software. Sie entscheiden, unterschreiben und versenden selbst. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Ihren Vermieterverein.
Häufige Fragen
- Reicht eine E-Mail für das Erhöhungsverlangen?
- Das Gesetz verlangt Textform (§ 558a Abs. 1 BGB). Eine E-Mail mit erkennbarem Absender genügt der Textform; eine Unterschrift ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass Sie den Zugang beim Mieter nachweisen können, deshalb ist ein Brief mit Zugangsnachweis in der Praxis verbreitet.
- Muss der Mieter die Zustimmung schriftlich erklären?
- Für die Zustimmung schreibt das Gesetz keine Form vor. Eine Zustimmungserklärung als Anlage zum Verlangen erleichtert den Nachweis; der Miet-Check legt sie dem Musterschreiben bei.
- Was passiert, wenn der Mieter nicht reagiert?
- Schweigen ist keine Zustimmung. Nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Lässt er diese Frist verstreichen, muss er ein neues Verlangen stellen.
- Kann die Erhöhung rückwirkend verlangt werden?
- Nein. Die erhöhte Miete ist ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens geschuldet (§ 558b Abs. 1 BGB). Für die Zeit davor bleibt es bei der alten Miete, auch wenn die Fristen des § 558 BGB schon länger abgelaufen waren.
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